Familienrecht

Ab dem 01.01.2024 beraten Fachanwältin für Familienrecht, Frau Manuela Löwinger, und Rechtsanwältin Bettina Welsch unsere Mandanten im Familienrecht.

Hierzu gehören zum Beispiel folgende Themen:

  • Scheidung
  • Unterhalt
  • Kindschaftssachen
  • Gewaltschutz

 

 

 Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse Derjenigen, die durch Ehe und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Die Eheschließung heißt Verantwortung für seinen Ehegatten zu übernehmen. Die Ehe bringt weitreichende Folgen mit sich, deren Bedeutung man sich oftmals erst im Falle der Ehekrise bewusst wird.

Wir bieten Beratung und Vertretung durch unsere Fachanwältin für Familienrecht Manuela Löwinger und Frau Rechtsanwältin Bettina Welsch.

Wir beraten Sie bereits im Vorfeld einer Ehe, erarbeiten mit Ihnen interessengerechte Lösungen und gestalten mit Ihnen einen Ehevertrag für den keinesfalls wünschenswerten, aber dennoch möglichen Fall deren Scheiterns.

Ist die Ehe zerrüttet, ist es unabdingbar, sich möglichst frühzeitig über die Folgen einer Trennung und Scheidung fachkundig beraten zu lassen. Hierbei stehen Fragen des Kindesunterhalts, des Trennungsunterhalts, des Nachscheidungsunterhalts, der güterrechtlichen Folgen, der elterlichen Sorge, des Umgangs eines Elternteils mit gemeinsamen Kindern, der Aufteilung der Haushaltsgegenstände und der Ehewohnung sowie steuerliche Fragen der getrennten Veranlagung oder Zusammenveranlagung der Ehegatten im Vordergrund. Oftmals stellen sich Fragen, was mit den gemeinsamen Schulden oder dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundvermögen passiert, oder ob man für die Schulden des Ehepartners aufkommen muss.

Unsere Aufgabe ist es, für Sie von Anfang an eine interessengerechte, ausgewogene, faire und für Sie kostengünstige Lösung zu erreichen. Deshalb ist es unser vornehmliches Ziel, eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen. Da dies voraussetzt, dass auch Ihr/e Partner/in sich fair verhält und dies nicht immer möglich ist, sehen wir es als unsere Aufgabe, Ihre Interessen auch gerichtlich, gegebenenfalls mit aller Härte, durchzusetzen, ohne den Blick für die Kosten zu verlieren.

 

 a) elterliche Sorge

Die Eltern sind Träger der elterlichen Sorge, entweder gemeinsam oder einer von ihnen allein. Eltern des Kindes sind Vater und Mutter jedoch auch die Adoptiveltern sowie der Vormund. Die Eltern sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst dabei die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Kindes und endet, wenn das Kind volljährig wird. Der Staat darf in das grundgesetzlich gewährleistete Elternrecht auf Pflege und Erziehung nur eingreifen, wenn sein staatliches Wächteramt dies aus Gründen des Kindeswohls (beispielsweise bei Vernachlässigung des Kindes oder bei missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge) gebietet.

 

Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so entscheiden sie stets in gemeinsamer Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes, dies auch nach der Trennung oder Scheidung der Eltern. Nach deren Trennung oder Scheidung setzt das einvernehmliche Handeln ein erhebliches Maß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit beider Elternteile voraus, was oftmals im Rahmen von trennungsursächlichen oder trennungsbedingten Streitigkeiten der Eltern größte Schwierigkeiten bereitet. Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, es sei denn ein Elternteil beantragt beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich, der andere stimmt einer Übertragung zu oder wenn nicht, es zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Antragstellenden Elternteil dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so können die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht erfolgt nur auf Antrag des Elternteils, der die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchte.

b) Umgang

 Unabhängig vom Recht der elterlichen Sorge ist das Umgangsrecht. Das Umgangsrecht ist Ausdruck fortbestehender elterlicher Verantwortung und das wichtigste Instrument zur Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes an seine Eltern. Für die Eltern ist der Umgang nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Auch der nichteheliche Vater ist umgangsberechtigt.

 In der Praxis spielen neben dem klassischen Umgangsmodell, das sogenannte Residenzmodell (das Kind lebt im Haushalt eines Elternteils und besucht den anderen Elternteil im Abstand von 2 Wochen am Wochenende) vermehrt Umgangsmodelle eine Rolle, bei denen auch der andere Elternteil mehr Betreuung und Verantwortung übernehmen möchte entweder im Rahmen eines erweiterten Umgangs oder durch die Ausübung des paritätischen Wechselmodells. Bei einem paritätischen Wechselmodell sind die Betreuungsanteile beider Eltern nahezu gleichwertig verteilt. Häufig verbunden sind damit unterhaltsrechtliche Fragen.

Unsere Rechtsanwältinnen, Fachanwältin für Familienrecht Manuela Löwinger und Bettina Welsch beraten Sie über mögliche Umgangsausgestaltungen und deren unterhaltsrechtliche Auswirkungen.

 

c) Güterrecht

Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes ist jeder Zeit, also auch nach der Eheschließung möglich. Erforderlich ist hierfür ein formbedürftiger Ehevertrag. Das Gesetz kennt lediglich drei Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Innerhalb dieser Güterstände lässt das Gesetz in Einzelheiten Modifikationen zu, um den unterschiedlichen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen.

 

Während im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie im Güterstand der Gütertrennung die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt bleiben (jeder Ehegatte behält sein Eigentum, jeder haftet für seine Verbindlichkeiten), findet beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft eine Vermögensbewegung statt, indem das Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches Vermögen wird, es sei denn es sich um Sondergut oder Vorbehaltsgut eines Ehegatten handelt. Selbstverständlich können die Ehegatten in den Güterständen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung gemeinsam Vermögen erwerben und verwalten sowie gemeinsam Verbindlichkeiten eingehen.

 

Mit Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird - einfach gesprochen -, der während der Ehezeit erfolgte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen. Derjenige Ehegatte, der mehr Zugewinn als der andere erzielt hat, hat die Differenz seines Überschusses hälftig auszugleichen.

 

d) Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich der während der Ehe durch die Ehepartner erworbenen Rentenanwartschaften. Die Ehegatten können während der Ehe mehrfach Vorsorge für das Alter treffen, beispielsweise eine private Rentenversicherung abschließen. Manche Arbeitgeber gewähren eine Betriebsrente, die grundsätzlich ebenfalls dem Versorgungsausgleich unterfällt, wenn sie eine Rentenzahlung vorsieht. Die Rentenanwartschaften werden jeweils hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich kann durch formwirksame Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist stets erst im Falle des späteren Rentenbezugs spürbar.

 

e) Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag können die Eheleute bereits vor oder nach der Eheschließung ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen und persönlicher Gegebenheiten der Ehegatten regeln, um im Falle einer Scheidung kostenintensive Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ein Ehevertrag können die Eheleute auch nach der Trennung schließen. In einem Ehevertrag können unter anderen Regelungen zum Güterstand, Unterhalt nach der Scheidung und zum Versorgungsgleich getroffen werden.

 

Ein Ehevertrag schafft Klarheit für die Ehegatten.

 

Ist das gerichtliche Ehescheidungsverfahren bereits eingeleitet, so können die Ehegatten auch dann noch eine Vereinbarung über die Folgen der Scheidung treffen, das gerichtliche Verfahren zu erleichtern.

 

Unsere Rechtsanwältinnen, Fachanwältin für Familienrecht Manuela Löwinger und Bettina Welsch beraten Sie zu Ihrem Ehevertrag. Mit Ihnen gemeinsam erarbeiten wir eine für Sie bestmögliche Lösung und bereiten die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch den Notar vor.